Bildungspolitik in Deutschland 1945-1990(German, Paperback, unknown) | Zipri.in
Bildungspolitik in Deutschland 1945-1990(German, Paperback, unknown)

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sonderpaedagogischer Massnahmen durch Beratungsstellen oder Schulen entscheiden unter Beachtung fachmedizinischer und psychologischer Gutachten Sonderpaedago- gen. UEber die Aufnahme in Kliniken, Krankenhaeuser, Heilstaetten oder Sanatorien mit Sonderschulen oder Sonderschulklassen entscheiden Fachaerzte. [ ... ] (7) Die allgemeine Schulpflicht fuer wesentlich physisch oder psychisch geschaedigte Kinder besteht entsprechend den [ ... ] - Schulpflichtbestimmungen - vom beginnen- den 7. Lebensjahr an und gilt als erfuellt, wenn die dort genannten Bedingungen er- reicht sind. (8) Geschaedigte Vorschulkinder koennen vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in Vorschulteilen aufgenommen werden. [ ... ] Quelle: GB11969, Teil II, S. 36-40. 2.3.2 Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Maerz 1972 1. Allgemeine Richtlinien 1.1 Aufgabe der Sonderschulen Die Sonderschulen sollen das Recht des behinderten Menschen auf eine seiner Be- gabung und Eigenart entsprechenden Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie sind Staetten der Habilitation und Rehabilitation in Familie, Wirtschaft und Gesell- schaft. Eine der individuellen Eigenart der Schueler gemaesse Bildung soll sie zu sozialer und beruflicher Eingliederung fuehren und ihnen zu einem erfuellten Leben verhelfen. In die Sonderschule werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge einer Schaedigung in ihrer Entwicklung und in ihrem Lernen so beeintraechtigt sind, dass sie in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefoerdert werden koennen. Besondere Aufgabe der Sonderschulen ist es, den Kindern und Jugendlichen rechtzeitig zu helfen, Vertrauen zu sich und ihren Leistungsmoeglichkeiten zu gewin- nen.