Rechtsvorschriften und Regeln fuer die Amtsaerztliche und Gesundheitstechnische Praxis(German, Paperback, Loparo Kenneth A.) | Zipri.in
Rechtsvorschriften und Regeln fuer die Amtsaerztliche und Gesundheitstechnische Praxis(German, Paperback, Loparo Kenneth A.)

Rechtsvorschriften und Regeln fuer die Amtsaerztliche und Gesundheitstechnische Praxis(German, Paperback, Loparo Kenneth A.)

Quick Overview

Rs.4589 on FlipkartBuy
Product Price Comparison
Das Programm der Regensburger Jahrestagung des Bundes der Deutschen Medizinalbeamten im Mai 1951 hatte auf Veranlassung seines damaligen Vor- sitzenden, Herrn Regierungsmedizinaldirektor Dr. PueRCKHAUER, einen Vortrag ueber "Wohnungswesen und das Gesundheitsamt" enthalten. Er ist damals mit ausgesprochenem Interesse aufgenommen worden, und zwar vorwiegend deshalb, weil in ihm einschlaegige, nicht allgemein bekannte Normenvorschriften besprochen wurden, die fuer das Gesundheitsamt von praktischer Bedeutung auf diesem Gebiet erschienen. Anschliessend war es noch zu einem ausgedehnten Meinungsaustausch mit zahlreichen Tagungsteilnehmern gekommen. In Erinne- rung daran ist auf das Programm des Amtsarztkurses, der im Januar 1960 vom Bundesgesundheitsamt durchgefuehrt wurde, eine Vortragsfolge gesetzt worden, die in erweitertem Umfang auf solche, fuer die Wasserversorgung, die Abwaesser- beseitigung und den Entwurf und die Erstellung der verschiedensten Zweck- bauten wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und sonstigen Richtlinien von hygienischer und gesundheitstechnischer Bedeutung zugeschnitten war. Schon waehrend dieses Kurses wurde der Wunsch geaeussert, die Vortraege zum Gegenstand einer Veroeffentlichung zu machen. Allein des Nutzens fuer den all- gemeinen amtsaerztlichen Dienst wegen waere es empfehlenswert gewesen, dem nachzukommen. Heute, nachdem das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 vorliegt, erscheint die Veroeffentlichung noch aus einem anderen Grunde geradezu notwendig. Mit dem 29. Juni 1961 tritt naemlich auch der erste Teil des Bundesbaugesetzes in Kraft, der die wichtige Bauleitplanung umfasst. In ? 1 des Gesetzes ueber Zweck und Arten der Bauleitplanung wird verlangt, dass die Bauleitplaene sich nach dem sozialen und kulturellenBeduerfnis der Bevoelkerung, ihrer Sicherheit und Gesund- heit zu richten haben.